Novelle der Arbeitsstättenverordnung
Alle wichtigen Neuerungen
Das Bundeskabinett hat am 02.11.16 die novellierte Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV beschlossen. Nach dem Kabinettbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden und sofort in Kraft treten. Hier sind die wichtigsten Änderungen und Neuerungen zusammengefasst:
Bildschirm-Arbeitsplätze
Die Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV wird inhaltlich in die neue Arbeitsstättenverordnung überführt. Somit fällt die BildscharbV nach Inkrafttreten der neuen ArbStättV weg.
Homeoffice-Arbeitsplätze
Das Homeoffice wird unter dem Begriff Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten. Die Bedingungen des Telearbeitsplatzes (z.B. Arbeitszeit, Dauer der Telearbeit, technische Einrichtung und Ausstattung des Telearbeitsplatzes, Zutrittsrecht für die Einrichtung und Beurteilung des Arbeitsplatzes usw.) müssen vertraglich geregelt sein. Die Arbeitsmittel müssen durch den Arbeitgeber bereitgestellt und installiert werden. Telearbeitsplätze unterliegen auch der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Mitarbeiterunterweisung.
Gelegentliches Arbeiten mit dem Laptop von zuhause aus oder während der Reisetätigkeit fällt nicht in den Anwendungsbereich der ArbStättV.
Unterweisung
In § 6 werden jetzt neu Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten aufgenommen. Mit der Aufnahme entsprechender Vorschriften zur Unterweisung der Beschäftigten wird die ArbStättV inhaltlich und konzeptionell an bereits geltende Arbeitsschutzverordnungen angepasst. Unterweisungen erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit und jährlich wiederkehrend.
Es wird gefordert, dass der Arbeitgeber Informationen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, zur Verfügung stellen muss. Hierunter fallen:
•Bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte
•Gesundheits- und sicherheitsrelevante Fragen
•Durchzuführende Arbeitsschutzmaßnahmen
•Arbeitsplatzspezifische Maßnahmen
Allgemeine Themen, die Unterweisungen enthalten müssen:
•Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen
•Erste Hilfe
•Innerbetrieblicher Verkehr
•Brandverhütung
•Verhalten im Brandfall
•Fluchtwege und Notausgänge
•Feuerlöscheinrichtungen (für Brandschutzhelfer)
Psychische Belastungen
Gefährdungsbeurteilungen nach ArbStättV sollen auch psychische Belastungen berücksichtigen. Als Ursachen werden folgende Punkte genannt:
•störende Geräusche oder Lärm
•ungeeignete Beleuchtung
•ergonomische Mängel
Sichtverbindung nach außen
Die Forderung „Sichtverbindung nach außen“ war bereits bis zur Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 enthalten und wird jetzt im Anhang in Nummer 3.4 wieder eingeführt: Arbeitsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben. Im Folgenden werden dann Ausnahmen dieser Regelung aufgeführt:
•betriebstechnische, produktionstechnische und bautechnische Gründe
•nicht über einen längeren Zeitraum genutzte Räume
•Räume unter Erdgleiche
•Räume mit Oberlichtern mit einer Fläche ab 2000 m²
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